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Stephan Rölli (Schötz) und das Team der Rimmo-Invest AG verkaufen und kaufen Immobilien. Darunter auch Stockwerkeigentum. Was Stockwerkeigentum ist und welche Vorteile es bringt, erfahren Sie hier.
Stephan Rölli kennt als Inhaber des Basler Immobilienhändlers Rimmo-Invest AG sämtliche Varianten, nach denen Immobilien erworben werden können. Neben dem Hauskauf oder dem Erwerb einer Eigentumswohnung gibt es in der Schweiz eine Sonderform des Miteigentums: das Stockwerkeigentum. Worum es sich dabei genau handelt und für wen sich diese Form des Immobilienerwerbs eignet, erläutert Rölli:
o Welche Formen des Immobilieneigentums gibt es?
o Was ist Stockwerkeigentum?
o Für wen eignet sich der Erwerb von Stockwerkeigentum?
o Welche Vorteile bringt das Stockwerkeigentum?WELCHE FORMEN DES IMMOBILIENEIGENTUMS GIBT ES?
Als erfahrener Immobilienhändler weiss Stephan Rölli: Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser oder Eigentumswohnungen sind Formen des Immobilienbesitzes, welche jedem geläufig sind. Will ein Interessent eine Immobilie erwerben, denkt er zuerst an eine dieser Möglichkeiten. Beim Hauskauf wird das gesamte Gebäude nebst Grundstück erworben, es handelt sich hier also um Alleineigentum oder, falls es mehrere Eigentümer für ein Objekt gibt, Gesamteigentum. Mit einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer ein Miteigentum an einem Haus.
WAS IST STOCKWERKEIGENTUM?
Eigentlich ist der Begriff der „Eigentumswohnung“ irreführend, informiert Stephan Rölli. Deswegen spricht man richtigerweise von Stockwerkeigentum. In der Schweiz wurde diese Variante des Immobilieneigentums im Jahr 1965 eingeführt, damit sich mehr Menschen Wohneigentum leisten konnten. So wurde es möglich, statt eines ganzen Hauses nur einen Teil eines Stockwerks, also eine Wohnung, zu erwerben. Somit besitzt der Käufer ein Miteigentum, jedoch handelt es sich um eines mit einem untrennbar verbundenen Sonderrecht. Der Käufer ist nicht ausschliesslich Besitzer seiner Wohnung, sondern er ist Miteigentümer des gesamten Grundstücks, inklusive Keller, Estrich, elementare Gebäudeteile, Parkplatz und dergleichen. Im Rahmen dieses Sonderrechts können diese im Kaufvertrag genau umfassten Objekte genutzt und verändert werden – wobei auch hier gewisse Grenzen gesetzt sind. Das Eigentum der Gemeinschaft, also die im Sonderrecht aufgeführten gemeinschaftlichen Teile, darf dementsprechend nur mit dem Einverständnis der Miteigentümer genutzt oder verändert werden.
WELCHE VORTEILE BRINGT DAS STOCKWERKEIGENTUM?
Stephan Rölli betrachtet das Stockwerkeigentum als eine gute Möglichkeit, auch mit kleinerem Budget ein Eigenheim zu erstehen. Es muss nicht immer gleich ein ganzes Haus sein, insbesondere wenn es um Wohnraum für einen kleineren Personenkreis geht. Als Stockwerkeigentümer ist man unabhängig und kann über seine Wohnung verfügen, zum Beispiel bauliche Veränderungen im Inneren vornehmen, was bei einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters nicht möglich ist.
Je nach Marktlage und Standort stellt die selbst bewohnte Eigentumswohnung ausserdem eine gute Vermögensanlage und Altersvorsorge dar. Es besteht keine Gefahr, dass man im Alter ohne Wohnung dasteht, weil der Vermieter beispielsweise nach Jahrzehnten plötzlich Eigenbedarf anmeldet. Darüber hinaus bietet Wohneigentum in der Regel steuerliche Vorteile, betont Stephan Rölli (Schötz) von der Rimmo-Invest AG.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rimmo-Invest AG
Herr Stephan Rölli
Gundeldingerstrasse 204
4053 Basel
Schweizfon ..: (0041) 79 730 29 98
web ..: https://www.rimmoinvest-ag.ch/
email : info@rimmo-invest.chOb Individuelle Wohnansprüche, hoher Komfort, modernstes Design oder die ideale Wohnlage. Die Rimmo-Invest AG ist ihre zuverlässige Hilfe, wenn es um die maßgeschneiderte Lösung für den persönlichen Wohneigentum oder der Verkauf und Kauf Ihrer Liegenschaft geht.
Mit der erforderlichen Erfahrung, Motivation, Fingerspitzengefühl und der notwendigen Diskretion setzen wir uns für Ihre Belangen ein.
Die Eigenständigkeit unseres Unternehmens gewährleistet Ihnen eine individuelle, persönliche, zielgerichtete Kundenbetreuung.
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Pressekontakt:
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Herr Stephan Rölli
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Stockwerkeigentum: Sonderform des Miteigentums
veröffentlicht am 13. September 2021 in der Rubrik Presse - News
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Stockwerkeigentum: Sonderform des Miteigentums
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